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1. Besteht auf seiten einer Partei eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Pensionskasse für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des ZDF, so sind als unverfallbare Anwartschaften nur die in Ansatz zu bringen, die auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem ZDF bestehen bleiben. Soweit für diesen Fall nach der Satzung zwischen beitragsfreiem und beitragspflichtigem Fortbestand der Versorgungsanwartschaften gewählt werden kann, erfüllt nur die beitragsfreie aufrechtzuerhaltende Anwartschaft die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit auch der Höhe nach. Allein aus dieser unverfallbaren Anwartschaft ist auch bei fortbestehender Betriebszugehörigkeit abweichend von den Berechnungsbestimmungen des § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB der Ehezeitanteil zu ermitteln. 2. Der Wert der beitragsfreien Versorgung aus der Pensionskasse des ZDF steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher nach der Barwertverordnung in eine dynamische Rente umzurechnen. 3. Bei der Pensionskasse handelt es sich um einen privatrechtlich organisierten Träger, so daß die Durchführung des Realsplittings nicht in Betracht kommt. 4. Soweit § 30b Abs. 1 der Satzung der Pensionskasse die Realteilung erst dann zuläßt, wenn nicht ein anderweitiger Ausgleich ohne Beteiligung der Pensionskasse nach den Bestimmungen des VAHRG möglich ist, ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Versorgungsträger im Rahmen des gesetzlich eingeräumten weiten Spielraums nicht die Möglichkeit haben sollen, die Realteilung grundsätzlich erst im Anschluß an alle übrigen öffentlichrechtlichen Ausgleichsforderung vorzusehen. 5. Vor der Durchführung der Realteilung ist deshalb zunächst nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße das erweiterte Splitting durchzuführen. 6. Der Abzug einer Verwaltungskostenpauschale von 3

OLG Frankfurt/Main (3 UF 61/95) | Datum: 21.09.1995

FamRZ 1998, 626 [...]

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